Tel.: 03174/2022  E-Mail: info@strallegg.at         

Anmeldung zur Eheschließung

 Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt, für Bürgerinnen und Bürger aus Strallegg demnach im Standesamt Strallegg, zur Eheschließung anmelden und das "Aufgebot" bestellen. Das "Aufgebot" ist die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit. Sie wird bei der Anmeldung erstellt.

 

 

Achtung:

Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin gegenüber die Namensführung in der Ehe  erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.

Voraussetzungen

Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:

Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht muss eine Person auf Antrag für ehemündig erklären, wenn

  • der zukünftige Ehepartner oder die zukünftige Ehepartnerin bereits volljährig ist und
  • die Person für diese Ehe reif erscheint.

Hinweis: Bei minderjährigen Personen oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen muss der Obsorgeberechtigte oder die Obsorgeberechtigte in die Eingehung der Ehe einwilligen.

Zu den Eheverboten zählen:

  • Blutsverwandtschaft
    Die Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie (z.B. Vater und Tochter) oder zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern. Dies gilt auch dann, wenn die Blutsverwandtschaft auf unehelicher Geburt beruht.
  • Adoptivverhältnis
    Eine Ehe darf auch nicht zwischen Adoptivvater bzw. -mutter und Adoptivkind geschlossen werden, solange das Adoptivverhältnis nicht aufgelöst wurde.
  • Doppelehe
    Niemand darf eine Ehe eingehen, solange er oder sie noch in einer bestehenden Ehe lebt. Dabei ist unbedeutend, ob ein tatsächliches Zusammenleben der Eheleute vorliegt. Entscheidend ist, dass die Ehe noch nicht aufgelöst (z.B. durch Scheidung, Aufhebung, Tod) oder für nichtig erklärt wurde.

Fristen

Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, bitte sprechen Sie den Termin persönlich mit einem unserer Standesbeamten ab.

Hinweis: Die Bekanntmachung eines Aufgebotes (Aushang an der Gemeindeamtstafel) gibt es in Österreich nicht mehr.

Zuständige Stelle

Das Standesamt Strallegg

Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes im Inland zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien – Innere Stadt zuständig.

Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung muss ein Standesbeamter vom Standesamt Strallegg in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.

Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

TIPP

Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit einem unserer Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.

Erforderliche Unterlagen

wenn Sie Österreicher bzw. Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

  • amtlicher Lichtbildausweis . 
  • Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde Hinweis: Bei Geburtsdatum vor dem 1.1.1939 erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis . 
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes 

Hinweis: Für in Österreich gemeldete Personen kann der Standesbeamte oder die Standesbeamtin eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden.

  • eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade . 

wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin

wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

bei 16- bis 18-Jährigen:

  • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind: zusätzlich

  • Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit"
  • Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie direkt von einem unserer Standesbeamten

TIPP: Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen .  dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschern und Dolmetscherinnen oder Übersetzern und Übersetzerinnen vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und Dolmetscherinnen .  finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscher und Dolmetscherinnen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n) – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten, bitte informaieren Sie sich diesbezüglich direkt bei einem unserer Standesbeamten.

 

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